Hilfsnavigation

 

03.11.2013

"Städtepartnerschaften und Zusammenarbeit" Bous e.V.

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Städtepartnerschaften und Zusammenarbeit Bous“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
Sitz des Vereins ist Bous.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es, die Städtepartnerschaften der Gemeinde Bous zu fördern und zu unterstützen.
Er verfolgt dabei das Ziel, zwischen den beteiligten Gemeinden besondere Beziehungen und Kontakte herzustellen und kulturellen, sozialen, wirtschaftlichen und technischen Austausch zu entwickeln.
Insgesamt will der Verein im Geiste der Freundschaft, der Freiheit und der gegenseitigen Achtung durch persönliche Begegnung, durch Information und Aufklärung und durch partnerschaftliche Hilfe und Unterstützung beitragen zu einer friedlichen Zusammenarbeit zwischen den Völkern, zur Verwirklichung eines vereinten Europa der Bürger und zur gleichberechtigten Entwicklung der Länder der Dritten Welt.
Besonderen Wert legt der Verein dabei auf die Begegnung zwischen Jugendlichen in der Hoffnung, dass dadurch in Zukunft ein besseres Verständnis zwischen unterschiedlichen Völkern und Kulturen ermöglicht wird.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 3  Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützen will.
Juristische Personen können Mitglied werden.
Über die Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Über den schriftlichen Beitrittsantrag entscheidet der Vorstand.

§ 4  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung undder Vorstand.

§ 5  Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied (auch jedes korporative Mitglied) eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Jahresberichts
  • Entgegennahme des Kassenberichts
  • Genehmigung der Jahresplanung für das kommende Geschäftsjahr
  • Genehmigung der Finanzplanung
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Entlastung des Vorstandes
  • Neuwahl des Vorstandes alle zwei Jahre
  • Ergänzungswahlen, soweit erforderlich
  • Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht Mitglied des  Vorstands sind.
  • Beschluss über Satzungsänderungen (mit mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen)
  • Entscheidung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.

§ 6  Einberufung der Mitgliederversammlung

Der Vorstand lädt mindestens einmal im Jahr nach Ablauf des Geschäftsjahres zur Mitgliederversammlung ein, und zwar im ersten Halbjahr des neuen Geschäftsjahres.
Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung mit der vorgesehenen Tagesordnung im Bouser Echo veröffentlicht sein.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Bei Beschlussunfähigkeit beruft der Vorstand binnen drei Wochen eine weitere Mitgliederversammlung ein.
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Über die Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer ein Protokoll zu erstellen, das von diesem und dem 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 7  Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Zwecks der Mitgliederversammlung beantragt.

§ 8  Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

  • Dem Präsidenten, Präsident ist der Bürgermeister der Gemeinde Bous kraft Amtes
  • Dem ersten Vorsitzenden
  • Dem zweiten Vorsitzenden
  • Dem Schriftführer
  • Dem Kassierer
  • Einem Organisationsleiter
  • Mindestens einem Vertreter der Gemeindeverwaltung, welcher von dieser entsandt wird. Diese Person nimmt innerhalb des Vereins die Aufgaben der Geschäftsführung wahr, so u. a. die Koordination und Korrespondenz zwischen den drei Partnerstädten einerseits und fungiert andererseits als Bindeglied zwischen Gemeindeverwaltung und Verein
  • Den gewählten Beisitzern
  • Mindestens einem Vertreter des Gemeinderates, der von diesem entsandt wird.

Über die weitere Aufgabenverteilung, über die Bildung von Ausschüssen und Arbeitsgruppen und deren Zusammensetzung entscheidet der Vorstand. Ausschüsse und Arbeitsgruppen können auch Nicht-Vereinsmitglieder zu ihren Beratungen hinzuziehen.
Rechtsgeschäfte des Vereins sind nur verbindlich, wenn sie durch einen Mehrheitsbeschluss des Vorstands gedeckt sind.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden, den Schriftführer und den Kassierer vertreten; je zwei, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, vertreten gemeinsam.

§ 9  Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Programmplanung
  • Finanzplanung
  • Buchführung
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Erstellen der Tagesordnung
  • Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Protokollführung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Abgabe des Jahres- und des Kassenberichts
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen

§ 10  Amtszeit, Wahl des Vorstands

Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Jedes Vorstandmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur natürliche Personen, die Vereinsmitglieder sind.
Alle Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
Die Beisitzer aus Gemeinderat und Verwaltung werden in den jeweiligen Gremien bestimmt und in der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.

§ 11  Kontinuierliche Arbeit

Der Vorstand trifft sich mindestens alle zwei Monate.
Jeweils eine Vorstandssitzung dient der Vorbereitung und der Aufbereitung der jeweiligen Mitgliederversammlung.
Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Über die Vorstandssitzung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das von diesem und dem 1. oder 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 12  Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • Mit dem Tod des Mitglieds
  • Durch das Erlöschen der juristischen Person
  • Durch Austritt
  • Durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Ihm steht das Recht zur Berufung an die Mitgliederversammlung zu.
Diese entscheidet endgültig.

§ 13  Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks des Vereins fällt das verbleibende Vereinsvermögen an die Gemeinde Bous. Es muss für soziale Zwecke der Stadt Koulikoro, Mali verwendet werden. Verantwortlich ist der amtierende Bürgermeister der Gemeinde Bous.

Bous, 03.11.2013